Allgemeine Geschäftsbedingungen der SAVVY® Telematic Systems AG

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen der SAVVY® Telematic Systems AG (im Folgenden: SAVVY) und ihren Kunden im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen der SAVVY gelten ausschliesslich diese Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als die SAVVY ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen massgebend.

2. Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschliesslich die Allgemeinen Vertragsbedingungen der SAVVY in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Kunden unter diesem Link abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.

3. Trotz grösster Sorgfalt bei der Erstellung dieses Dokumentes können Druckfehler, Schreibfehler oder Übertragungsfehler nicht ausgeschlossen werden. Für diese Fehler kann daher keine Gewährleistung übernommen werden.

§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

1. Massgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung der SAVVY, sonst das Angebot der SAVVY. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder die SAVVY diese schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch die SAVVY.

2. Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung durch die SAVVY.

3. Alle Produktdaten, Spezifikationen, Zeichnungen usw. entsprechen dem aktuellen Stand zum angegebenen Erstellungsdatum. Zum Zwecke des technischen Fortschrittes und der Produktoptimierung können Details unserer Module und der Zubehörkomponenten jederzeit ohne vorherige Ankündigung geändert werden.

4. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an den Gegenständen und Unterlagen, die die SAVVY dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt, zugänglich macht oder im Rahmen der Auftragsdurchführung entstanden sind, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschliesslich der SAVVY zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die SAVVY entsprechende Verwertungsrechte. Die SAVVY räumt dem Kunden nur ein einfaches, nicht übertragbares und nicht exklusives Nutzungsrecht ein.

5. Regelungen über die Sicherstellung einer zukünftigen Ersatzteilversorgung für einen bestimmten Zeitraum bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die SAVVY.

§ 3 Fristen für Lieferungen; Verzug

1. Angaben zu Liefer-und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie werden seitens der SAVVY ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet. Die SAVVY kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunden sinnvoll nutzbar sind.

2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die SAVVY die Verzögerung zu vertreten hat.

3. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf

a) höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse, sowie Streik oder Aussperrung
b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System der SAVVY, soweit diese trotz Einhaltung der für Schutzmassnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
c) von Savvy nicht vertretbare Hindernisse aufgrund von internationalen, supranationalen oder nationalen Import-/Export- oder anderweitigen Handels- bzw. Aussenhandels- oder sonstigen Vorschriften,
d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemässe Belieferung der SAVVY durch Dritte, oder
e) die nachträgliche Vereinbarung anderer oder zusätzlicher Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken,

so verlängern sich die Fristen angemessen.

4. Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

5. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Lieferverzögerungen werden ausdrücklich ausgeschlossen. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von der SAVVY verschuldet ist.

6. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen der SAVVY innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der von SAVVY verschuldeten Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

7. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

§ 4 Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:

a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden wird die Lieferung von der SAVVY gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr sogleich auf den Kunden über.

3. Leistungsort von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist. Im Übrigen ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der SAVVY der Leistungsort.

§ 5 Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

1. Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) alle branchenfremden Nebenarbeiten;
b) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend grosse, geeignete, trockene und verschliessbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschliesslich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Kunde zum Schutz des Besitzes der SAVVY und des Montagepersonals auf der Baustelle die Massnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;
c) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäss begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von der SAVVY zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen der SAVVY oder des Montagepersonals zu tragen.

5. Der Kunde hat der SAVVY wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

6. Verlangt die SAVVY nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Kunde innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

§ 6 Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschliesslich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Hat die SAVVY die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.

3. Die vereinbarte Vergütung ist sogleich nach Ablieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung und Eingang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen.

4. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen verrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Der Kunde kann Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SAVVY an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.

6. Die SAVVY ist berechtigt, ihre Forderungen gegen den Kunden abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der SAVVY bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit notwendig, ist die SAVVY hiermit ausdrücklich ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

2. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche von SAVVY ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräusserung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3. Veräussert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräusserung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschliesslich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an die SAVVY ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräussert, ohne dass dabei für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an die SAVVY ab, der dem von der SAVVY in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Im Übrigen gilt:

a) Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für die SAVVY. Der Kunde verwahrt die dabei entstehende neue Sache für die SAVVY mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

b) SAVVY und Kunde sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht der SAVVY gehörenden Gegenständen der SAVVY in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.

c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Abs. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von der SAVVY in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.

d) Verbindet der Kunde die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die SAVVY ab.

4. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräusserung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist die SAVVY berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen. Ausserdem kann die SAVVY nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Kunden verlangen.

5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde die SAVVY unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde der SAVVY unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

6. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die SAVVY nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch die SAVVY liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die SAVVY hätte dies ausdrücklich erklärt.

§ 8 Pflichten des Kunden

1. Der Kunde hat den vollständigen Empfang der Liefergegenstände der SAVVY schriftlich zu bestätigen. Die Empfangsbestätigung ist verbindlich.

2. Der Kunde ist verpflichtet, alle Liefergegenstände der SAVVY unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung fachkundig untersuchen zu lassen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Kunde testet gründlich jedes Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt.

3. Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

§ 9 Sachmängel

1. Eine Sache ist dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die geschuldete Beschaffenheit hat, insbesondere die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung uneingeschränkt eignet und mindestens den Spezifikationen in deren Dokumentation entspricht.

2. Erkennbare Mängel sind innert 10 Tagen nach Erhalt der Ware, verdeckte Mängel innert zehn Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Nach ungenütztem Ablauf der Rügefrist entfällt jede Haftung und Gewährleistungspflicht der SAVVY. Die Gewährleistungsfrist beträgt in jedem Fall maximal zwei Jahre ab Lieferung.

3. Unsachgemässe Montage und/oder Verwendung sowie Reparaturen Dritter beenden jede Gewährleistungspflicht seitens der SAVVY ohne weiteres und per sofort. Es besteht keinerlei Haftung und Gewährleistungsanspruch für aus der Nichtbeachtung der Betriebs- oder Wartungsanweisung entstehende Mängel und Schäden.

4. Mangelhafte Teile oder Leistungen sind nach Wahl der SAVVY unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen.

5. Der SAVVY ist für die Nachbesserung oder Neulieferung bzw. Neuerbringung eine angemessene Frist zu gewähren.

6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äusserer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäss Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

7. Weitergehende Gewährleistungsansprüche wie der Ersatz von Kosten für die Mängelbehebung beim Endkunden, die Haftung für Ansprüche Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrund, und die Haftung für indirekte Schäden und Mangelfolgeschäden jeder Art werden hiermit ausdrücklich wegbedungen

§ 10 Rechtsmängel

1. Sofern nicht anders vereinbart, ist die SAVVY verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der SAVVY erbrachte, vertragsgemäss genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die SAVVY gegenüber dem Kunden innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist wie folgt:

a) Die SAVVY wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies der SAVVY nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu;

b) Die Pflicht der SAVVY zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach § 11;

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen der SAVVY bestehen nur, soweit der Kunde die SAVVY über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der SAVVY alle Abwehrmassnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2. Sämtliche Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von der SAVVY nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von der SAVVY gelieferten Produkten oder nicht am Lieferort eingesetzt wird.

4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des § 9 entsprechend.

5. Weitergehende oder andere als die in diesem § 10 geregelten Ansprüche des Kunden gegen die SAVVY und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

§ 11 Haftung

1. Sofern und soweit die SAVVY aus dieser Vereinbarung haftet, ist der Schadenersatz maximal wie folgt beschränkt:

a) Die Haftung bei Vorsatz ist unbeschränkt.
b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet die SAVVY in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
c) Die Haftung für nicht mindestens grobfahrlässige Vertragsverletzungen wird vollumfänglich wegbedungen

2. Der SAVVY bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen.

§ 12 Rechte des Kunden an der Software

1. Die Software ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software, die die SAVVY dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschliesslich der SAVVY zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die SAVVY entsprechende Verwertungsrechte.

2. Der Kunde ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst für eigene Zwecke zu verarbeiten. Die SAVVY räumt dem Kunden hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches, nicht übertragbares, nicht exklusives Nutzungsrecht ein, einschliesslich des Rechts zur Fehlerbeseitigung.

3. Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers versehen werden. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere von der SAVVY überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.

4. Soweit der Kunde nach dieser Vereinbarung oder einer ausdrücklichen Erlaubnis seitens der SAVVY dazu berechtigt ist, die Software oder Teile davon an einen Dritten weiterzugeben, ist dies nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a) Der Kunde löscht alle anderen Kopien der Software (gleich in welchem Stand), insbesondere auf Datenträgern und in Fest- oder Arbeitsspeichern. Er gibt die Nutzung endgültig auf. Er verpflichtet sich, diese Vorgänge vor der Weitergabe des Original-Datenträgers an den Dritten durchzuführen und sie unverzüglich der SAVVY schriftlich zu bestätigen.

b) Die Weitergabe an den Dritten erfolgt auf Dauer, also ohne Rückgabeanspruch oder Rückerwerbsoption.

c) Der Dritte verpflichtet sich schriftlich unmittelbar gegenüber der SAVVY, dass er §§ 7, 12 und 18 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen unmittelbar gegenüber der SAVVY einhalten wird.

d) Die schriftliche Zustimmung der SAVVY liegt vor. Die SAVVY ist zur Zustimmung verpflichtet, wenn keine wichtigen Gründe (z.B. Konkurrenzschutz) entgegenstehen.

Im Falle eines Verstosses des Kunden gegen diese Regeln schuldet er der SAVVY eine Vertragsstrafe in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Dritte nach der dann aktuellen Preisliste für die Software bei der SAVVY hätte zahlen müssen, zumindest in Höhe der Hälfte des heute vereinbarten Kaufpreises.

5. Die Regeln nach Abs. 2, 3 4c) und 4d) gelten auch, wenn der Kunde eine Fehlerbeseitigung oder (soweit zulässig) eine sonstige Bearbeitung der
Programme durchführt oder die Software zu Schulungszwecken einsetzt.

6. Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, Gebrauch der Software durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der SAVVY nicht erlaubt.

7. Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. der SAVVY, die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der SAVVY. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung der SAVVY nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und sind nach § 18 geheim zu halten.

§ 13 Sachmängel der Software

1. Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.

2. Bei Sachmängeln kann die SAVVY zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der SAVVY durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass die SAVVY Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist.

3. Der Kunde unterstützt die SAVVY bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, die SAVVY umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Die SAVVY kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Die SAVVY kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und der SAVVY nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren.

§ 14 Haftung bei Software

1. Der SAVVY bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware jeweils nach dem aktuellen Stand der Technik.

2. Die SAVVY haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemässer und regelmässiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

3. Die SAVVY übernimmt keine Haftung für Plugins von Drittentwicklern. Diese Plugins sind kein Produkt der SAVVY und sind daher kein Bestandteil der Software. Es gelten die Lizenzbedingungen der jeweiligen Entwickler.

4. Sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, haftet die SAVVY in keinem Fall für indirekte Schäden und Mangelfolgeschäden.

5. Die generellen Haftungsbestimmungen gemäss § 11 vorstehend gelten auch für Software.

§ 15 Erweiterte Pflichten des Kunden bei Software

1. Die Prüfungspflicht nach § 8 gilt auch für Programme, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung und eines Wartungsvertrages bekommt.

2. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäss arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmässige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.

§ 16 Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass die SAVVY die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden in jedem Fall auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann.

2. Sofern Ereignisse im Sinne von § 3 Abs. 2a) bis 2c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der SAVVY erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der SAVVY das Recht zu, ohne jeden Schadensersatzanspruch des Kunden vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

§ 17 Erfüllungsvorbehalt

1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von internationalen, supranationalen oder nationalen Import-/Export- oder anderweitigen Handels- bzw. Aussenhandels- oder sonstigen Vorschriften sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.

§ 18 Geheimhaltung und Datenschutz

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen, Zeichnungen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoss gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

2. Der Kunde macht diese Gegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.

3. Die SAVVY verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kundenunter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

§ 19 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, nicht durchsetzbar sein oder werden oder Lücken enthalten, so bleiben die übrigen Regelungen wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmungen durch solche wirksamen Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck sowie dem Willen der Parteien am nächsten kommen.

§ 20 Schriftformerfordernis

Von den schriftlichen Verträgen abweichende oder darüber hinausgehende Vereinbarungen der Parteien bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

§ 21 Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Alleiniger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der SAVVY. Die SAVVY ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

2. Dieser Vertrag unterliegt einschliesslich seiner Auslegung materiellem schweizerischem Recht ohne Beachtung des Kollisionsrechts und des Wiener Kaufrechts.